Private Haftpflichtversicherung

Schutz im privaten Bereich


Haftpflichtversicherungen zählen zu den wichtigsten Versicherungen über­haupt. Sie gewähr­leisten finanzielle Absicherung, wenn Sie anderen Personen versehent­lich einen Schaden zufügen oder fremdes Eigentum beschädigen. Die private Haftpflichtversicherung hilft Ihnen im privaten Bereich.

Eine der grundlegendsten Versicherungen ist die Haftpflichtversicherung. Sie bietet finanziellen Schutz, wenn Sie unabsichtlich anderen Menschen Schaden zufügen oder deren Eigentum beschädigen. Die private Haftpflichtversicherung deckt dabei den privaten Lebensbereich ab.

Das persönliche Absicherungs­bedürfnis unterscheidet sich je nach Versicherungs­nehmer. Deswegen bieten die Versicherer für jede Lebens­situation den passenden Haftpflichtschutz an:

1. Personenschaden

Sie sind als Fußgänger:in beim Überqueren der Straße unaufmerksam und ein Radfahrer oder eine Radfahrerin bricht sich beim Ausweichen einen Arm. Ihre Haftpflichtversicherung kommt für die Arztkosten und gegebenenfalls für das Schmerzensgeld für den verletzten Radfahrer oder Radfahrerin auf.

Gut zu wissen: Personenschäden können schnell sehr teuer werden. Eine private Haftpflichtversicherung kann Sie im schlimmsten Fall davor bewahren, ihr Leben lang für den Unterhalt eines geschädigten Menschen aufzukommen.

2. Sachschaden

Es ist schnell passiert: Bei einer Geburtstagsfeier fällt Ihnen beim Fotografieren der Gruppe das Handy Ihres Freundes herunter und das Display zerspringt. Damit Sie oder Ihr Freund nicht auf den Kosten sitzen bleiben, zahlt Ihre Privat-Haftpflichtversicherung für die Reparatur oder ein Ersatzgerät.

3. Vermögensschaden

Es wird zwischen echten und unechten Vermögensschäden unterschieden:

Echter Vermögensschaden: Sie parken ein Auto zu. Der Fahrer verpasst dadurch seinen Flug und muss einen neuen buchen. In diesem Fall entsteht der Vermögensschaden direkt durch Ihr Fehlverhalten. Das Gute: Ihre Haftpflichtversicherung kommt für die entstandenen Flugkosten auf.
Unechter Vermögensschaden: Der Fahrradfahrer, der sich aufgrund Ihres Verschuldens den Arm gebrochen hat, ist selbständiger Handwerker. Bis sein Arm wieder gesund ist, kann er nicht arbeiten und hat einen Verdienstausfall. Hier ist der Vermögensschaden die Folge eines von Ihnen verursachten Sach- oder Personenschadens. Auch hier greift Ihre Haftpflichtversicherung und zahlt den finanziellen Schaden, der für die Dauer der Verletzung des Handwerkers entsteht.

4. Passiver Rechtsschutz

Bei jeder Versicherungsanfrage prüft die schadenbearbeitende Stelle Ihrer privaten Haftpflichtversicherung die Sachlage. Das schützt Sie vor unberechtigten oder zu hohen Schadensforderungen. Um sich gegen zu hohe finanzielle Forderungen abzusichern, können Sie neben dem passiven Rechtsschutz der Privat-Haftpflicht auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Zum günstigen Tarif, schützt diese Sie unter anderem vor Kosten durch Rechtsstreitigkeiten. 

5. Schutz für Grundstücke und Immobilien

Als Inhaber:in eines Ein- oder Zweifamilienhauses sowie von Wohnungen, sind Sie abgesichert, wenn Sie selbst darin wohnen. Auch Inhaber eines Ferien- oder Wochenendhauses und eines Kleingartens sind versichert. Bei einigen Versicherern sind neben herkömmlichen Anlagen zur Energieversorgung u. a. auch Balkonkraftwerken, Wallboxen und Geothermieanlagen mitversichert.

6. Auslandsschutz

Sie machen Urlaub in einer gemieteten Ferien­wohnung in Spanien und lassen versehentlich eine schwere Glasflasche auf das Ceran­kochfeld fallen. Die Herdplatte hat einen Sprung. Doch wer zahlt diesen Schaden? Damit Sie Ihren Urlaub entspannt fortsetzen können, sind Sie mit einer guten Privat-Haft­pflicht­versicherung auch im Ausland zeitlich unbegrenzt versichert.
Für Beamtenanwärter bzw. Beamtinnen und Beamte in den Auswärtigen Diensten gibt es Rahmenverträge, nach denen der Versicherungsschutz für die Dauer der Entsendung auf dem Posten so gilt, als wären Sie in Deutschland (Es geht um den Wohnsitz !)

7. Mietsachschäden

Sie lassen im Bad eine Glasflasche fallen, sodass eine der Fliesen einen Sprung bekommt. Kein Problem, Ihre Haftpflichtversicherung kommt in der Regel auch für Mietsachschäden auf. Denn auch eine Mietwohnung ist fremdes Eigentum. Abgedeckt sind Schäden an festverbautem Inventar in Ihrer Miet­wohnung. Auch Schäden an Wänden, Fenster und Türen sowie an Sanitär­anlagen und Einbauküchen sind in den meisten Fällen versichert. Als Mieter:in sollten Sie außerdem darauf achten, dass Ihre Privathaftpflicht auch Allmählichkeitsschäden abdeckt. Möchten Sie zusätzlich dazu Ihr eigenes Mobiliar versichern, benötigen Sie eine Hausratversicherung. Voraussetzung für den Schutz ist immer, dass die Immobilien sich in Deutschland befinden.
Für Beamtenanwärter bzw. Beamtinnen und Beamte in den Auswärtigen Diensten gibt es Rahmenverträge, nach denen der Versicherungsschutz für die Dauer der Entsendung auf dem Posten so gilt, als wären Sie in Deutschland (Es geht um den Wohnsitz !)

Gut zu wissen: Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen
Bei vielen Versicherungen wird ein Schaden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hier sollten Sie einen Blick auf die Tarife der jeweiligen Versicherungen werfen.


Diese Elemente in den jeweiligen Tarifen sind auch sinnvoll:

Schutz bei Schlüsselverlust

Sie kennen das: Der Wohnungsschlüssel, der gerade noch in Ihrer Tasche verstaut war, ist plötzlich unauffindbar. Sie haben sich ausgesperrt und rufen den Schlüsseldienst. Das wird schnell teuer! Falls Sie in einer Miet­wohnung wohnen, trägt evtl. Ihre Privat-Haft­pflicht­versicherung die Kosten für den Schlüsseldienst. Handelt es sich bei dem Schlüssel um einen privaten Fremdschlüssel, beispielsweise der Nachbarn, sollte Ihre Versicherung ebenfalls für den Schaden aufkommen.

Abhängig vom Versicherungstarif unterscheiden sich die Leistungen, die bei Schlüsselverlust abgedeckt sind. Bei einigen Versicherern sind beispielsweise auch Folgeschäden durch den Schlüsselverlust – wie Diebstahl oder Beschädigung von Sachen – mitversichert.

Versicherung besonderer Hobbys (Drohnen)

Beim Windsurfen stoßen Sie mit Ihrem Brett gegen ein fremdes Ruderboot und verursachen einen Lackschaden. Ob Wasserfahrzeuge ohne Motor, das gelegentliche Hüten fremder Hunde oder eine regelmäßige Reitbeteiligung: Bei vielen Hobbys kann es passieren, dass Sie Personen verletzen oder ihr Eigentum beschädigen. Hierbei sollten Sie darauf achten, für ausreichenden Versicherungs­schutz zu sorgen. Freizeit­beschäftigungen wie das private Fliegen von Drohnen sollte in der Privat-Haftpflicht abgesichert sein. Für die gewerbliche Nutzung müssen Sie eine separate Drohnenversicherung abschließen.

Forderungsausfall-Deckung

Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer hat keine Privat-Haftpflichtversicherung und ist auch selbst finanziell nicht in der Lage, den Schaden selbst zu bezahlen. Doch wer übernimmt die Kosten z. B. für Schmerzensgeld und Ihre sonstigen Schadensersatzansprüche? In diesem Fall greift die Forderungsausfall-Deckung, die Sie bei einigen Haftpflichtversicherungen als Zusatzleistung zu Ihrem Tarif dazu buchen können. Diese Versicherer kommen für Ihre Ansprüche auf, wenn Sie durch Verschulden eines Dritten einen Personen- oder Sachschaden erleiden und der Verursacher oder die Verursacherin den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit oder fehlender Versicherung nicht begleichen kann. Dabei sind sogar Personenschäden versichert, die durch Vorsatztaten Dritter entstanden sind (Gewaltopferschutz).

Schäden durch deliktunfähige Kinder

Ihr sechsjähriges Kind trifft beim Fußballspielen die Fensterscheibe des Nachbarhauses? Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie verursachen, laut Gesetz nicht selbst verantwortlich. Damit Sie dennoch abgesichert sind und Ihr Nachbar oder Ihre Nachbarin den Schaden erstattet bekommt, übernimmt Ihre Haft­pflicht­versicherung die Kosten.

Erstattung zum Neuwert

Im Rahmen der Neuwert­entschädigung erstatten einige Versicherer statt des gesetzlich vorgesehenen Zeitwerts den Neuwert des beschädigten Gegenstands. Die beschädigte Sache darf dabei nicht älter als ein Jahr bzw. zwei Jahre sein.